Das Ergänzungsfach Religionslehre – status quo
Eine Standortbestimmung (EFRL, Teil 1)
1. Das Ergänzungsfach Religionslehre
Mit der 1995 in Kraft getretenen und seither nur leicht revidierten «Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen» (abgekürzt: MAR) wurde das Gymnasium in der Schweiz umfassend reformiert und in der Folge in zwei Phasen gründlich evaluiert[1]. Insbesondere wurde durch die MAR 1995 die Maturitätsfächer neu geordnet, indem man unterscheidet zwischen: Grundlagenfächer, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturaarbeit. «Religionslehre» ist weder als Grundlagen- noch als Schwerpunktfach, sondern allein als Ergänzungsfach vorgesehen. Es ist jedoch den Kantonen überlassen, Religionslehre als kantonales Fach während der Gymnasialzeit anzubieten (vgl. u. 5.). Es gab und gibt von keiner Seite Bestrebungen, Religionslehre etwa auch als Schwerpunktfach zu konzipieren und entsprechend einzufordern.
2. Angebot der Ergänzungsfächer
Der Kanon der EF umfasst 14 Fächer[2] als Wahlpflichtfächer, d. h. die Lernenden müssen sich für eines der EF entscheiden, wobei je nach Wahl des Schwerpunktfaches gewisse Kombinationen nicht möglich sind; das EF Religionslehre ist prinzipiell von keinen solchen Wahleinschränkungen betroffen. Die einzelnen Schulen sind frei, die ganze Palette oder nur einen Teil der 14 EF anzubieten, was vor allem für Schulen mit geringen Lernendenzahlen oder spezifischen Profilen gilt[3]. Das EF Religionslehre wird von den 129 gymnasialen Schulen in der Schweiz an 80 Schulen (62%) angeboten und hat dabei die niedrigste Angebotsrate unter den EF.[4] M. a. W. ist das EF Religionslehre in einer Situation, dass a) das Fach je nach Schule (und entsprechender Schülerinnen- und Schülerzahl) einer grossen Konkurrenz ausgesetzt ist und b) der Kurs z. B. wegen zu wenigen Anmeldungen nicht stattfinden kann; oder dass c) Religionslehre gar nicht angeboten wird (man spart so z. B. eine zusätzliche Anstellung einer Lehrperson), so dass viele Jugendliche an etlichen Gymnasien (an 38%!) keine Möglichkeit haben, sich überhaupt mit Religion zu beschäftigen; dies gilt dann auch für d) das Schreiben der Maturaarbeit, da eine entsprechende Fachbetreuung nicht gewährleistet ist.
3. Nomenklatur
Wird im Rahmenlehrplan für Maturitätsschulen von 1994 noch vom Fach «Religion» gesprochen, heisst das Ergänzungsfach nach MAR von 1995 «Religionslehre»[5]. Obwohl diese Nomenklatur eigentlich nicht zur Disposition steht und sich die übrigen Fächer mehrheitlich strikt an die vorgegebenen Bezeichnungen halten, wird das EF «Religionslehre» an Schweizer Gymnasien unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten: z. B. «Religionskunde und Ethik» (z. B. KS Luzern Alpenquai LU), «Religionswissenschaft(en)» (z. B. Gymn. Oberwil BL), «Religion, Weltreligionen, Religionslehre» (z. B. KS Zug ZG), «Öffentlichkeit und Kult (Religion)» (z. B. Gymn. St. Klemens LU), «Philosophie und Religion» (z. B. Gymn. Leonhard BS) oder schlicht «Religion» (z. B. KS Wiedikon ZH).[6] In dieser uneindeutigen, bisweilen skurril anmutenden Nomenklaturenvielfalt widerspiegelt sich exemplarisch u. a. der didaktische Suchprozess des Faches. Dennoch wäre es nicht nur aus organisatorischen Gründen wünschenswert, sich an die offizielle Fachbezeichnung «Religionslehre» zu halten, sondern auch inhaltliche Überlegungen sprechen dafür: «Religionslehre» kann als bekenntnisunabhängiger Unterricht als «Lehren über Religion» wie als «Lehren von Religion», «Lehren mit Religion» und «Lehren durch Religion» verstanden werden und öffnet in dieser Vieldeutigkeit das didaktische Feld eines pluriformen Zugangs zum Phänomen Religion auf dem Hintergrund eines multiperspektivischen Religionsbegriffs.
4. Stundendotierung
Schwerpunkt-, Ergänzungsfächer und Maturaarbeit sollen 15–25% der gesamten Unterrichtszeit beanspruchen[7]. Die einzelnen Gymnasien nutzen diesen ungefähren Spielraum und verfahren in Bezug auf die Stundendotierung der EF und deren Verteilung auf die beiden letzten Jahre unterschiedlich. Gängig sind 4 oder 5 Jahreswochenstunden in verschiedenen Varianten: 2+2 (max. 138L), 2+3 (max. 169L), 0+4 (max. 124 L).[8]
Bei der Konzipierung einer Fachdidaktik «EF Religionslehre» muss man sich also bewusst sein, dass ein Lernfeld didaktisiert wird, das durchschnittlich in ca. 65 Doppellektionen zu begehen und zu kultivieren ist. Exemplarität auf didaktischer und eine gesunde Portion Bescheidenheit[9] auf inhaltlicher Ebene drängen sich hierbei auf.
Tabelle 1: Jahreswochenstunden (JWS) Religionsunterricht an ausgewählten Langzeitgymnasien (LZG) und Kurzzeitgymnasien (KZG)
Neufeld BE (KZG) |
Alpenquai LU (LZG) |
Frauenfeld TG (KZG) |
Interlaken BE (KZG) |
|
Sexta | 2 JWS | |||
Quinta | 1 JWS | |||
Quarta | 1 JWS* | 1 JWS | ||
Tertia | ||||
Secunda | EF 2 JWS | 1 JWS, EF 2 JWS | (kein EF) | (kein EF) |
Prima | EF 3 JWS | EF 2 JWS | 1 JWS, (kein EF) | (kein EF) |
*durch die Klassenlehrperson unterrichtet
5. Religionsunterricht an Gymnasien ausserhalb des EF
Da die Schulen in der Schweiz kantonal organisiert werden und zudem die einzelnen Gymnasien je nach Kanton gewisse Freiheiten in Lehrplangestaltung und Stundentafelangebot geniessen, ist auch das Angebot im Bereich Religionsunterricht (analog z. B. des Philosophieunterrichts) von Kanton zu Kanton bzw. von Gymnasium zu Gymnasium sehr unterschiedlich. Hinzu kommt, dass einige Kantone nur noch Kurzzeitgymnasien (4 Jahre) und keine Langzeitgymnasien (6 Jahre) anbieten. Ein kleiner exemplarischer Vergleich von vier Gymnasien mag die heterogene Religionsunterrichtslandschaft illustrieren.
Im städtischen Gymnasium Bern-Neufeld wird das Ergänzungsfach angeboten (5 JWS) und eine Lektion «Religion und Lebenskunde» in der Quarta, die aber von den Klassenlehrpersonen gehalten wird und bei der kein eigentlicher Religionsunterricht stattfindet. An der KS Luzern sind im Laufe des Langzeitgymnasiums 5 JWS für alle Lernenden obligatorisch, hinzu kommen 4 JWS EF. Die KS Frauenfeld hat 1 JWS obligatorischen Religionsunterricht, bietet aber das EF Religionslehre nicht an. Das Gymnasium Interlaken (BE) sieht seinerseits weder obligatorischen Religionsunterricht vor, noch hat es das EF Religionslehre im Angebot, sondern bietet ab und zu entsprechende Freifachkurse an. Bei der Stundendotierung gibt es also eine Spanne von 0–9 JWS im Angebotsbereich und im obligatorischen Bereich eine solche von 0–5 JWS (vgl. Tabelle 1).
Mit Blick auf eine zu konzipierende Fachdidaktik «Religionslehre» bedeutet dies, dass je nach Kanton und Schule von sehr unterschiedlichen Vorkenntnissen der Lernenden ausgegangen, tendenziell aber mit keinem vorausgehenden Religionsunterricht gerechnet werden muss.[10]
6. Exkurs: Die Maturaarbeit
Neben der Neuordnung der Fächerstruktur war vor allem die Einführung der sog. «Maturaarbeit» eine der wichtigsten Reformen des MAR. Die Maturaarbeit soll das selbständige, wissenschaftspropädeutische Arbeiten fördern und somit die Schnittstelle bzw. den Übergang vom Gymnasium zur Universität/Fachhochschule im Sinne der Zielvorgaben Hochschulreife bzw. Studierfähigkeit stärken. Der Evaluationsbericht EVAMAR II kam zum Ergebnis, «dass es sich bei der Maturaarbeit um eine sinnvolle und ertragreiche Lernform handelt»[11].
Im Bereich «Religionslehre» zeigte sich, dass viele Lernende des EFRL die Möglichkeit wahrnehmen, ihre Maturaarbeit in diesem Forschungsfeld zu schreiben[12], wobei das Themenspektrum (und somit das Erkenntnisinteresse der Lernenden) überaus breit und bunt ist[13]. Einzelne Arbeiten werden gar publiziert[14] und die Mehrheit der deutschsprachigen Theologischen Fakultäten haben in der Maturaarbeit insofern ein Mittel zur Förderung des Theologiestudiums gesichtet, als sie einen entsprechenden jährlichen Preis für die beste Maturaarbeit im Bereich «Religionslehre» ausrichten[15].
7. Rahmenlehrplan und Lehrpläne
Für das Fach Religionslehre wurde ein Rahmenlehrplan erarbeitet (RLP94); dieser «gilt als formelle ‹Empfehlung zuhanden aller Kantone›. Seine Umsetzung obliegt demnach in erster Linie den Kantonen und ihren Schulen»[16]. Dementsprechend liegen einerseits kantonale Lehrpläne vor (z. B. Kt. BE), andererseits arbeitet in einzelnen Kantonen jede Schule mit ihrem eigenen Lehrplan (z. B. Kt. LU), während schweizweite Lehrpläne auf Gymnasialstufe nicht im Blick sind. Die Exegese des bereits etwas in die Jahre gekommenen Rahmenlehrplans fällt insgesamt ganz unterschiedlich aus; einzelne Schulen nehmen für sich in Anspruch, diesen «konsequent ‹entkirchlicht›» zu haben[17], während andere Lehrpläne auf weiten Strecken der Stossrichtung des RLP94 folgen (z. B. Kt. BE), wenn auch entscheidende Elemente desselben (zu Recht) nicht übernommen werden.[18] Es ist wohl eine Revision des Rahmenlehrplans dringlich, wenn dieser de facto kaum noch einen Rahmen für die kantonalen oder schuleigenen Lehrpläne abgeben kann. Es zeigt sich hierbei auf inhaltlich-konzeptioneller Ebene dieselbe heterogene Suchbewegung, die auch in Bezug auf die Nomenklatur des Faches beobachtet werden konnte.
8. Rechtliche Situation[19]
Als maturitätsrelevantes Wahlpflichtfach an öffentlichen wie (halb-) privaten (kantonal oder eidgenössisch anerkannten) Gymnasien, das prinzipiell von allen Lernenden besucht werden kann, gilt für das EF Religionslehre die rechtliche Bestimmung der Bundesverfassung (BV Art. 15 Abs. 3): «Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.» Die Auslegungstradition dieser rechtlichen Bestimmung ist sich einig, dass damit ein Unterricht gemeint ist, der verbunden mit der Verpflichtung zur religiösen Neutralität der öffentlichen Schule die negative Religionsfreiheit respektiert und somit prinzipiell kein konfessioneller, in eine bestimmte Religion/Konfession einweisender oder gar bekehrender, indoktrinierender Unterricht sein kann.[20] Dementsprechend hat sich das EF Religionslehre als bekenntnisunabhängiges Fach zu konstituieren und somit keinen religiösen, sondern religionsbezogenen Unterricht anzubieten.[21] Was dies aus rechtlicher Perspektive mit Blick auf den Bildungsauftrag des Gymnasiums (z. B. Persönlichkeitsentwicklung und vertiefte Gesellschaftsreife) genau bedeutet, ist unklar, zumal rechtliche Vorstellungen von «neutral» oder «objektiv» weder didaktisch noch pädagogisch wirklich operationalisierbar sind.[22] Eine Festlegung des EF Religionslehre auf ein reines teaching about religion mit vorsichtigen Gehversuchen in teaching from religion, das überdies nicht «existentiell» sein darf, ist jedenfalls nicht nur didaktisch, sondern wohl auch rechtlich keineswegs zwingend.[23] Zudem ist bei der Ausgestaltung eines solchen Unterrichts als EF auf gymnasialer Stufe zu berücksichtigen, dass die Lernenden a) religionsmündig (ab 16 Jahren gemäss Art. 303 ZGB) und b) auf Grund ihrer bisherigen Persönlichkeitsentwicklung tendenziell weit weniger beeinflussbar als etwa Lernende der Primarschulstufe sind, sowie c) sich überdies freiwillig zu diesem Wahlpflichtfach angemeldet haben.[24] Insofern sind gewisse Rücksichten in der fachdidaktischen Konzeption und entsprechend in der Auswahl wie methodischen Anlagen der zu behandelnden Themen und derer Quellen weniger zu gewichten als in der Volksschulstufe, ohne freilich einen «religiösen» Unterricht zu gestalten, der den religiösen Frieden gefährden könnte.
In der religionsrechtlichen Literatur zu Schule und Religionsunterricht findet das EF Religionslehre keine Beachtung, was seinerseits u. a. darauf zurückzuführen ist, dass seit über zwanzig Jahren entsprechender Unterrichtspraxis der gymnasiale Religionsunterricht offensichtlich keine rechtlich relevanten Irritationen oder Anfragen (von Lernenden, Lehrenden oder Eltern) generierte. Dasselbe gilt auch für die Volksschule: die Urteile zum Kopftuch von Lehrerinnen, zum Schwimmunterrichtsobligatorium, zu Yogaübungen im Sportunterricht und Kruzifixen im Schulzimmer beziehen sich nicht auf den Religionsunterricht, sondern auf religionsbezogene Fragen im Kontext Schule allgemein.[25]
Analog zur Volksschule würden aus rechtlicher Sicht einem Fach wie EF Religionslehre wohl die im staatlichen Interesse liegenden Qualitäten zugesprochen, Toleranz zu lernen, den religiösen Frieden zu fördern sowie zur gesellschaftlichen Integration beizutragen.[26]
9. Forschungssituation zum EF Religionslehre
Im Zusammenhang mit dem Fach «Religion und Kultur» im Kanton Zürich fand[27] und – vor allem mit Blick auf den Lehrplan 21 und dem Fach «Ethik, Religionen, Gemeinschaft» – findet in der Schweiz zur Zeit eine intensive Debatte rund um die Gestalt eines bekenntnisunabhängigen, für alle Schüler und Schülerinnen obligatorischen und notenrelevanten Religionsunterrichts an der Volksschule (1.–9. Klasse) statt.[28] Der Religionsunterricht am Gymnasium und insbesondere das EF Religionslehre sind hierbei nicht im Fokus[29], obwohl EFRL das religionsbezogene Fach ist, das auf der Basis des MAR in der Schweiz am längsten sog. konfessionsunabhängigen Unterricht erarbeitet und umsetzt. Umso erstaunlicher ist es, dass das EF Religionslehre – anders als z. B. das Schwerpunktfach PPP[30] – bisher kein wissenschaftliches, weder theoretisch- hermeneutisches noch evaluativ-empirisches Interesse auf sich zog.[31] Auch liegt keine eigentliche Fachdidaktik für dieses gymnasiale Fach vor (obwohl sie an drei Standorten gelehrt wird, vgl. u. 10.), genauswenig ein entsprechendes Lehrmittel.[32]
Die Arbeiten, in denen das EF Religionslehre bzw. allgemein der gymnasiale Religionsunterricht in der Schweiz im Blick ist, lassen sich an einer Hand abzählen und kommen kaum über die Darstellungsebene hinaus.[33] Einzig Hirschi 2005 versuchte, in einem kleinen Beitrag auf dem Hintergrund langjähriger Praxis erste fachdidaktische Schneisen zu schlagen.
Freilich ist zu bemerken, dass in den verschiedenen kantonalen wie schulischen Bildungszielen (in Adaptation des RLP94) fachdidaktische Entscheidungen getroffen werden, ohne diese aber in einen theoretischen Diskurs einzubinden bzw. als solchen auszuweisen.
Gleichwohl ist die intensive fachdidaktische Diskussion innerhalb der Schweiz über den konfessionsunabhängigen Religionsunterricht an der Volksschule zu berücksichtigen[34], jedoch im Wissen um die unterschiedlichen Rahmenbedingungen gymnasialer Bildung (z. B. Lernvoraussetzungen und Bewältigungsaufgaben der Jugendlichen, Ziel der Studierfähigkeit inkl. Wissenschaftspropädeutik etc.).
10. Ausbildung der Lehrpersonen
Zugelassen zum Studium für die Lehrbefähigung an Maturitätsschulen für das Fach «Religionslehre» sind Haupt- und Nebenfachstudierende (Master major und minor) der Religionswissenschaft, der «Religious Studies» (eine Berner Spezialität), der Theologie sowie in Luzern die Studierenden des eigens kreierten MAS «Religionslehre»[35].[36] In Zürich werden je nachdem Zusatzleistungen gefordert, damit ein einigermassen ausgewogenes Verhältnis von theologischem und religionswissenschaftlichem (Methoden-) Wissen vorausgesetzt werden kann. Sur dossier und mit Auflagen wurden auch schon Studierende der Sozialanthropologie akzeptiert. M. a. W. gibt es also keine einzige Bezugswissenschaft, die für die Ausbildung in Religionslehre qualifiziert.
Die Ausbildung zur Gymnasiallehrperson in der Schweiz kann theoretisch in einem Jahr durchlaufen werden, sie umfasst insgesamt 60 ECTS und ist sowohl als Zweifächerdiplom oder als Monofachdiplom möglich (Ausnahme: in Luzern nur Monofach). Die Studierenden können in der Regel gegen Ende ihres Masterstudiums mit dem Ausbildungsgang beginnen und müssen mit dem Master fertig sein, wenn sie das Lehrdiplom Sek II anstreben.
Zur Zeit werden die Studierenden an vier Orten in der Deutschschweiz im Fach Religionslehre ausgebildet: Bern (Pädagogische Hochschule Bern, Institut Sekundarstufe II), Fribourg (Erziehungswissenschaftliches Departement der Universität Fribourg, Lehrerinnen- und Lehrerbildung, Sekundarstufe II)[37], Luzern (Theologische Fakultät der Universität Luzern)[38] und Zürich (Institut für Gymnasial- und Berufspädagogik der Universität Zürich). Alle vier Ausbildungsgänge sind eidgenössisch anerkannt.
11. Organisation und Weiterbildung der Lehrpersonen
Die Lehrenden im Bereich Religion sind im «Verband Schweizerischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer» (VSR) organisiert, der seinerseits ein Fachverband des «Vereins Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer» (VSG) ist.[39] Impulse für eine z. B. gemeinsam zu erarbeitende Fachdidaktik oder schulpolitische Vorstösse für eine breitere Abdeckung der Gymnasien in Bezug auf das EF Religionslehre gingen indes in den letzten Jahren vom VSR keine aus.
Es ist auch vornehmlich der VSR, der in eigener Regie oder in Zusammenarbeit mit Weiterbildungsinstitutionen Weiterbildungen im Bereich Religion auf Sekundarstufe II anbietet, wobei pro Jahr in der Regel eine solche Veranstaltung stattfindet.[40]
12. Fazit
Einem gewissen helvetischen Pragmatismus folgend wird «Religionslehre» als bekenntnisunabhängiges Fach an Gymnasien seit Jahren unterrichtet, ohne hierbei auf eine (oder gar mehrere) fachdidaktische Grundlegung(en) oder evaluativ-empirische Forschung zurückgreifen zu können, weshalb zu Recht insgesamt von «konzeptionellen Unschärfen»[41] des Faches gesprochen werden kann. Diese zeigen sich exemplarisch u. a. in den divergierenden Nomenklaturen und den recht freihändigen Adaptionen des Rahmenlehrplans von 1994 (sowie der daraus entwickelten Lehrpläne) und im didaktisch wie rechtlich ungeklärten Verständnis dessen, welche Gestalt ein bekenntnisunabhängiger Unterricht im Bereich Religion an der Bildungsinstitution Gymnasium haben soll. Dass an 38% der Schweizer Gymnasien gar kein EF «Religionslehre» angeboten wird, stellt mit Blick auf die Bildungsrelevanz des Faches eine bildungstheoretisch nicht zu rechtfertigende, beträchtliche Benachteiligung (um nicht zu sagen Diskriminierung) vieler Lernender dar.